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   OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2020 - 2 A 211/17   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2020 - 2 A 211/17 (https://dejure.org/2020,20899)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.06.2020 - 2 A 211/17 (https://dejure.org/2020,20899)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 (https://dejure.org/2020,20899)
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (45)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2018 - 2 D 102/14

    Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen durch die Gewerbebetriebe im

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2020 - 2 A 211/17
    Auf den Normenkontrollantrag der Klägerinnen erklärte der Senat den oben genannten Bebauungsplan Nr. mit Urteil vom 30. Januar 2018 - 2 D 102/14.NE -, das nach Zurückweisung der dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 4 BN 22.18) rechtskräftig ist, für unwirksam.

    in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 5. September 2013 mit - rechtskräftigem und den Beteiligten bekanntem - Urteil vom 30. Januar 2018 (2 D 102/14.NE) für unwirksam erklärt.

    Dass sich diese konkret in die Wege geleitete Anschlussbebauung aufgrund der - auch durch die von den Klägerinnen angestrengten - Gerichtsverfahren (z. B. OVG NRW 2 D 102/14.NE, VG Düsseldorf 9 K 2083/18, 9 K 2084/18 und 9 K 2088/18) verzögert hat, hat an der erkennbaren Absicht, die bereits 2006 bzw. 2008 entwickelte Konzeption mit dem Ziel, innenstadtnah (z. B. entlang der S1.-------straße ) Baugebiete mit einem "Mix" Wohn- und Gewerbenutzung und weiter nordöstlich im Bereich des Vorhabengrundstücks gewerblicher Nutzung zu realisieren, nichts geändert.

    Unbeschadet dessen hat Q. D. bereits im Normenkontrollverfahren der Klägerinnen 2 D 102/14.NE in einer Stellungnahme vom 28. Juni 2016 (dort Anlage AG 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2017) ausgeführt, dass Schallabstrahlungen auch in einer anderen Richtung als in Richtung auf das Plangebiet erfolgen und der Einwand der Klägerinnen daher in Leere gehe.

  • VG Düsseldorf, 20.10.2022 - 9 K 2084/18
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2020 - 2 A 211/17
    Nachdem die Beklagte der Beigeladenen zu 1. unter dem 8. Dezember 2017 eine so bezeichnete 1. Nachtragsbaugenehmigung für das Vorhaben "Fitnesscenter" im Gebäude "Kornspeicher" und unter dem 29. Januar 2018 eine als solche be-zeichnete 2. Nachtragsbaugenehmigung zum Vorhaben "Änderung des Untergeschoss in der Parkgarage von Lager und Sozialräume in Konferenzräume (insges. 600 Personen), erforderliche Nebenräume, (Fuge) 16 Hotelzimmer" sowie mit Bauschein vom 26. Januar 2018 eine Baugenehmigung für 1. den Neubau eines Hotelhochhauses und 2. die Sanierung und Umnutzung von denkmalgeschützten Speicherhochhäusern (Teil im UG des Kornspeichers und komplett des Fruchtspeichers)" erteilt hatte, gegen die die Klägerinnen jeweils - bislang nicht begründete - Klagen erhoben haben (VG Düsseldorf 9 K 2083/18, 9 K 2084/18 und 9 K 2088/18), haben die Klägerinnen die Frage thematisiert, was für ein Vorhaben von den Beigeladenen überhaupt noch realisiert werden solle.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und ergänzend auf die des den Beteiligten bekannten Verfahrens OVG NRW 2 D 102.14.NE sowie auf die beigezogenen Verfahren VG Düsseldorf 9 K 2083/18, 9 K 2084/18 und 9 K 2088/18 sowie die in allen diesen Gerichtsverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Dem entspricht es auch, dass sie im Rahmen der erstinstanzlichen Klageverfahren gegen die zuletzt genannten Genehmigungen (VG Düsseldorf 9 K 2083/18, 9 K 2084/18 und 9 K 2088/18) jeweils unter dem 5. November 2018 vorgetragen haben, "dass die Berufungsentscheidung des OVG NRW hinsichtlich der ursprünglichen Genehmigungen keine Bedeutung für die in dem vorliegenden Verfahren zur beurteilenden Rechtsfragen hat." Da es sich bei einer technisch teilbaren Anlage grundsätzlich nach dem erkennbaren Willen des Bauantragstellers bestimmt, ob einzelne Teile zur Genehmigung gestellt sind und daher jeder für sich ein "Vorhaben" ist oder ob die gesamte Anlage als ein einziges "Vorhaben" Gegenstand der Beurteilung zu sein hat, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. August 1991 - 4 B 20.91 -, BRS 52 Nr. 2 = juris Rn. 4, und Schulte B. in Schulte u. a., BauO NRW § 74 Rn. 41, beide m. w. N., und die Beigeladene zu 2. als Bauherrin das mit der Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014 zugelassene Vorhaben alternativ zu den mit den späteren Genehmigungen weiter verfolgt, hat sich die streitgegenständliche Baugenehmigung außerdem nicht, auch nicht in Teilen, erledigt.

    Dass sich diese konkret in die Wege geleitete Anschlussbebauung aufgrund der - auch durch die von den Klägerinnen angestrengten - Gerichtsverfahren (z. B. OVG NRW 2 D 102/14.NE, VG Düsseldorf 9 K 2083/18, 9 K 2084/18 und 9 K 2088/18) verzögert hat, hat an der erkennbaren Absicht, die bereits 2006 bzw. 2008 entwickelte Konzeption mit dem Ziel, innenstadtnah (z. B. entlang der S1.-------straße ) Baugebiete mit einem "Mix" Wohn- und Gewerbenutzung und weiter nordöstlich im Bereich des Vorhabengrundstücks gewerblicher Nutzung zu realisieren, nichts geändert.

  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2020 - 2 A 211/17
    vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - und vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, beide juris.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, und vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - sowie Beschluss vom 06. November 2008 - 4 B 58.08 -, alle juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92 = juris Rn. 26 sowie Beschluss vom 7. Juni 2012 - 4 BN 6.12 -, BRS 79 Nr. 21 = juris Rn. 7.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2018 - 2 D 102/14

    Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen durch die Gewerbebetriebe im

    Das Plangebiet TW ist geprägt durch ausgedehnte Brachflächen und die Speichergebäude, für die eine im Verfahren OVG NRW 2 A 211/17 angegriffene "Nutzungsänderungs"-Baugenehmigung (für den Neubau eines Bürohauses und eines Parkhauses, die Sanierung und Umnutzung von drei denkmalgeschützten Speicherhäusern) erteilt wurde.

    Außerdem sei ausweislich einer im Verfahren OVG NRW 2 A 211/17 vorgelegten ergänzenden Untersuchung von Q. Consult vom 11. September 2015 davon auszugehen, dass die vom Bebauungsplan Nr. 456 ermöglichten schutzbedürftigen Nutzungen für das Emissionsverhalten der Betriebe der Antragstellerinnen irrelevant seien.

    in seinem Urteil vom 8. Dezember 2016 (9 K 2419/15 - OVG NRW 2 A 211/17) insoweit festgestellt, dass die Betriebe der Antragstellerinnen gegenüber der neu hinzukommenden Bebauung nicht mehr Rücksicht nehmen müssten als gegenüber der bereits vorhandenen Bebauung.

    Denn sie ist anlässlich der von den Antragstellerinnen im Verfahren 2 A 211/17 angegriffenen "Nutzungsänderungs"-Baugenehmigung für die Speichergebäude im GE 2/SO erstellt worden und bezieht sich dort auf eine "nun vorgesehene Büronutzung" (dort S. 4 oben), womit sich die Frage nach der Übertragbarkeit auf das gesamte Plangebiet, insbesondere auf das südlicher gelegene Mischgebiet stellt, das einen höheren Schutzstandard beansprucht.

    Soweit sich der Plangeber im vorliegenden Zusammenhang (oder auch z. B. im Verfahren OVG NRW 2 A 211/17) auf einen Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 17. September 2007 - 12 ME 38.07 - (juris Rn. 24 f.) sowie Ausführungen in Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 6.1 Rn. 25 beruft, ist das schon deshalb nicht zielführend, weil sich diese Fundstellen jedenfalls nicht auf Beherbergungsbetriebe beziehen.

  • VG Düsseldorf, 12.06.2023 - 4 L 640/23

    Baustopp am Belsenplatz

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, juris Rn. 19 ff.; OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 -, juris Rn. 98.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 2 B 1261/15 -, juris Rn. 19; Urteil vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 -, juris Rn. 100.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 18 f.; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 A 2584/14 -, juris Rn. 73; Urteil vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 -, juris Rn. 102; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 15 CS 21.403 -, juris Rn. 77.

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 15 CS 21.403

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes eines

    Dabei bietet insbesondere der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe grundsätzlich die Möglichkeit einer Konfliktlösung im Bereich des sowohl den Bauherrn als auch dessen Nachbarn bindenden bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme (BVerwG, B.v. 7.6.2012 - 4 BN 6.12 - ZfBR 2012, 578 = juris Rn. 7; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 26; OVG NW, U.v. 19.6.2020 - 2 A 211/17 - juris Rn. 120).
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